Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der Vorsteher des DGS öffentlich zu Sachverhalten geäussert habe, die den Beschwerdeführer direkt betreffen und dass deshalb das Generalsekretariat des DGS in den Ausstand zu treten habe. Konkret geht es dabei um ein vom Beschwerdeführer beziehungsweise von seinem Rechtsvertreter im Jahr 2019 gegen Mitarbeitende der Vorinstanz eingeleitetes, zwischenzeitlich aber eingestelltes Strafverfahren, um die im gleichen Zusammenhang an die Medien gerichteten Vorwürfe gegen die Vorinstanz und um das damalige Verhalten des Vorstehers des DGS.