KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2021, § 3 N 555 ff.). § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRPG sieht im Weiteren für die Verhandlungen des Regierungsrats vor, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken darf, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit.