Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Zu beachten ist weiter, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht gegen eine Gesamtbehörde richten können (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2021, § 3 N 555 ff.).