Auch in Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2022 vom 8. März 2021 mit Hinweisen). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet Art.