Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 stellen besondere Anforderungen an die gesetzliche Richterin oder den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Die Unbefangenheit von Verwaltung und Justiz ist für das Vertrauen der Bürgerin und des Bürgers in staatliche Behörden von massgebender Bedeutung (vgl. [07.27] Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 "Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)") und auch durch § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 garantiert