PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 22. Februar 2023 Versand: 27. Februar 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000160 D._____, A._____; Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Departe- ments Gesundheit und Soziales (Kantonaler Sozialdienst) vom 30. November 2022 betreffend Übernahme der Kosten für den Batteriewechsel des Rollstuhls; Zwischenentscheid über In- struktionszuständigkeit und Ausstandspflicht; Abweisung Erwägungen 1. 1.1 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Aus- stand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffen- den Mitglieds (§ 16 Abs. 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 stellen besondere Anforderungen an die gesetzliche Richterin oder den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Die Unbefangenheit von Ver- waltung und Justiz ist für das Vertrauen der Bürgerin und des Bürgers in staatliche Behörden von massgebender Bedeutung (vgl. [07.27] Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 "Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG)") und auch durch § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 garantiert (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 22 N 19; RRB Nr. 2020-001460 vom 9. Dezember 2020; E. 1). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Auch in Ver- fahren vor nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Ge- richte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2022 vom 8. März 2021 mit Hinweisen). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1). Für ver- waltungsinterne Verfahren gilt jedoch nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige rich- terliche Behörden. Im Interesse der beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbe- gehren gegen nicht richterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gut- zuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Ver- waltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Zu beachten ist weiter, dass sich Aus- standsbegehren nur gegen einzelne Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht gegen eine Gesamtbehörde richten können (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2021, § 3 N 555 ff.). § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRPG sieht im Weiteren für die Verhandlungen des Regierungsrats vor, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken darf, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- ten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kin- desannahme verbunden ist (lit. b), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c), Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war (lit. d) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, befindet sich das dem Departement vorste- hende Regierungsratsmitglied im Ausstand, es hat indessen bei der Behandlung der Angelegenheit eine beratende Stimme (§ 16 Abs. 2 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der Vorsteher des DGS öffentlich zu Sachverhalten geäussert habe, die den Beschwerdeführer direkt betreffen und dass deshalb das Generalsekretariat des DGS in den Ausstand zu treten habe. Konkret geht es dabei um ein vom Beschwerdeführer be- ziehungsweise von seinem Rechtsvertreter im Jahr 2019 gegen Mitarbeitende der Vorinstanz einge- leitetes, zwischenzeitlich aber eingestelltes Strafverfahren, um die im gleichen Zusammenhang an die Medien gerichteten Vorwürfe gegen die Vorinstanz und um das damalige Verhalten des Vorste- hers des DGS. Der Beschwerdeführer wirft ihm in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2023 sogar "eine Verletzung der Amtspflicht" vor. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Generalsekretariat des DGS im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr unbefangen entschei- den könne, weil sich der Vorsteher des DGS im Januar 2020 öffentlich zugunsten der Vorinstanz ge- äussert habe. 1.3 Obschon der Beschwerdeführer nicht direkt den Ausstand des Vorstehers des DGS verlangt, ist es gerechtfertigt, dass dieser beim vorliegenden Zwischenentscheid praxisgemäss in den Ausstand tritt (RRB Nr. 2022-001039 vom 24. August 2022, publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwal- tungsentscheide (AGVE) und der Regierungsrat ohne ihn darüber entscheidet, ob Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS in der vorliegenden Beschwerdesache insgesamt als befangen ange- sehen werden müssen. Es wird festgehalten, dass sich der Vorsteher des DGS, Regierungsrat Jean- Pierre Gallati, sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidfällung im Ausstand befindet. 2. 2.1 Es ist nach dem Gesagten nachfolgend zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich Mitar- beitende der Departementsleitung des DGS zum umstrittenen Gesuch um Kostenbeteiligung für eine leistungsstärkere Rollstuhl-Batterie bereits inhaltlich festgelegt haben und daher nicht mehr frei über die Beschwerde entscheiden können. Die Vorinstanz ist organisationsrechtlich ein Amt im Sinne von § 32 Abs. 2 des Organisationsgeset- zes. Es handelt in dem ihm übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des 2 von 3 Departements. Aufgrund dieser Organisationsstruktur ist das DGS auch zuständig, anstelle des Re- gierungsrats über Beschwerden gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 lit. d Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegati- onsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS dem Kantonalen Sozialdienst betreffend die Behandlung des Beitragsgesuchs des Beschwer- deführers irgendwelche verbindliche Weisungen erteilt haben. Auch den bisherigen Instruktionsan- ordnungen des Leiters des Rechtsdiensts des DGS lassen sich keine derartigen Hinweise entneh- men: Das Instruktionsschreiben vom 22. Dezember 2022 ist auf die üblichen Instruktionsanordnun- gen beschränkt und nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids keinen Bezug. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte, im Jahr 2020 öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vorste- her des DGS die nun vorliegende Frage in irgendeiner Weise auf die eine oder andere Weise präju- dizieren würde. In dessen Schreiben vom 9. Juli 2020, das offenbar den Abschluss der Auseinander- setzung bildete, teilte der Vorsteher des DGS dem Vertreter des Beschwerdeführers einzig mit, dass er seinen Rechtsdienst damit beauftragt habe, zu prüfen, ob bei der Vorinstanz Unzulänglichkeiten bestünden. Dieses Vorgehen vermag nach objektiven Gesichtspunkten nicht den Anschein der Be- fangenheit zu begründen. Bei einem solchen Auftrag handelt es sich im Übrigen um eine gewöhnli- che aufsichtsrechtliche Massnahme; weshalb eine Voreingenommenheit gegenüber dem heutigen Streitgegenstand vorliegen soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 2.2 Nach den obigen Erwägungen erweist sich die Befangenheitsrüge gegen Mitarbeitende der Departe- mentsleitung des DGS beziehungsweise konkret gegen die Mitarbeitenden des Rechtsdiensts des DGS als unbegründet. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid durch den Rechtsdienst des DGS zu befinden. 2.3 Ein Zwischenentscheid ist grundsätzlich beim Verwaltungsgericht dann anfechtbar, wenn er für die Betroffenen einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil mit sich bringt. Ob diese Situation im vor- liegenden Fall gegeben ist oder eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt, kann nur das ange- rufene Gericht entscheiden. In diesem Sinn erfolgt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung unter Vorbehalt. Beschluss 1. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers D. wird abgewiesen. 2. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids ist im Hauptverfahren durch das Departement Gesund- heit und Soziales (Rechtsdienst) zu befinden. 3 von 3