Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'900.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 125.60, zusammen Fr. 2'025.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geleisteten und mit den auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnenden Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 25.60 zu bezahlen. Wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrags wird auf eine Rechnungsstellung verzichtet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 8 von 8