Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sich diese gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot zum Besitz, zum Erwerb beziehungsweise zur Aufbewahrung von Waffen richtet und/oder die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Waffen, Waffenzubehör, Munition) verlangt wird. 3.