Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem Gesagten vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.