Nach § 46 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt 7 von 8 wird. Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft nach § 46 Abs. 2 VRPG, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.