Der vorliegend zu beurteilende "XY-Dolch" weist die entsprechenden Merkmale gemäss Art. 7 Abs. 3 VW auf und fällt demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter das Waffengesetz. Der fragliche Dolch ist somit zusammen mit den anderen beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. 2.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordneten Massnahmen nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3.