Als symmetrisch gelten Dolche auch dann, wenn sie einseitig oder beidseitig einen Wellenschliff in der Klinge aufweisen oder teilgeschliffen sind. Der Teilschliff kann wiederum einseitig oder beidseitig sein (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Entscheidungshilfe Messer, Richtlinie zur Beurteilung von Messer und Dolchen, Bern, 1. Oktober 2021, Seite 2). Der vorliegend zu beurteilende "XY-Dolch" weist die entsprechenden Merkmale gemäss Art. 7 Abs. 3 VW auf und fällt demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter das Waffengesetz.