Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, VW) vom 2. Juli 2008 gelten Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Als symmetrisch werden Klingen bezeichnet, wenn sich die Spitze des Dolches in der Mitte befindet und beide Klingen symmetrisch verlaufen, also beidseitig den gleichen Formverlauf aufweisen. Als symmetrisch gelten Dolche auch dann, wenn sie einseitig oder beidseitig einen Wellenschliff in der Klinge aufweisen oder teilgeschliffen sind.