Der Beschwerdeführer wehrt sich des Weiteren insbesondere auch gegen die angeordnete Vernichtung des beschlagnahmten "XY-Dolches", dessen rückwertige Schneide er durch den Waffenhändler H. auf mindestens 1-1,5 mm habe stumpf schleifen lassen und somit nicht mehr schnittfähig sei. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers gesetzeskonforme Messer dürfe deshalb nicht vernichtet werden.