Angesichts der gesamten Umstände und der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Krankheit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS von einem fortwährenden Hinderungsgrund für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausging, dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit folglich absprach sowie die Voraussetzungen für die definitive Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG als gegeben einstufte und somit die beschlagnahmten Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung einzog. 2.3.3