Bei dieser Selbsteinschätzung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt gegen das Verbot des Besitzes von Waffen verstossen und sich dadurch mit Bezug auf den Waffenumgang durchaus bereits als unzuverlässig erwiesen hat. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährig unbehandelten und nicht unerheblichen psychischen Störung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht offensichtlich auch weiterhin vorhanden – insbesondere, wenn sich wieder eine manische Episode einstellen sollte und er mit seiner Umgebung erneut