Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der ihm abgesprochenen Waffen(besitz)fähigkeit ergänzend zwar noch vor, dass er schon mehr als 100'000 Schuss ohne den geringsten Schaden abgegeben habe und sich damit entgegen dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2022 nicht als unzuverlässig erweise. Bei dieser Selbsteinschätzung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt gegen das Verbot des Besitzes von Waffen verstossen und sich dadurch mit Bezug auf den Waffenumgang durchaus bereits als unzuverlässig erwiesen hat.