Der Beschwerdeführer sehe sich dabei in einer Verteidigungsposition, die grundsätzlich auch Tätlichkeiten gegenüber Drittpersonen rechtfertige. Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung hätten sich über die Jahre bis hin zur aktuellen psychiatrischen Exploration nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich in Konfliktsituationen auch zukünftig ähnlich verhalten werde, wie dies bereits in der Vergangenheit zu beobachten gewesen sei – entsprechend kritisch sei daher auch der Umgang mit und der Besitz von Waffen jeglicher Art zu sehen.