Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei die psychische Störung jedoch noch nie adäquat medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Das daraus resultierende und über die Jahre hinweg deutlich zunehmende problematische Verhalten des Beschwerdeführers habe sich insbesondere auch beim Umgang mit Waffen gezeigt. Als problematisch erscheine auch, dass der Beschwerdeführer in der Annahme festgefahren sei, dass gegen ihn seit Jahren ein Komplott in der Nachbarschaft vorgehe. Der Beschwerdeführer sehe sich dabei in einer Verteidigungsposition, die grundsätzlich auch Tätlichkeiten gegenüber Drittpersonen rechtfertige.