Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere das gewaltbereite Verhalten, die Missachtung von Vorschriften und Regeln sowie die Drohungen hätten einen direkten Zusammenhang mit manischen oder submanischen Episoden. Der Beschwerdeführer bedürfe dauernd einer psychiatrischen Therapie, welche die Einnahme von rückfallverhütenden Medikamenten beinhalte. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei die psychische Störung jedoch noch nie adäquat medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden.