Angesichts dessen, dass weder das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 noch der angefochtene Entscheid der Fachstelle SIWAS auf irgendwelche angebliche Äusserungen des Leitenden Staatsanwalts von C. abstellen oder Bezug nehmen, ist überdies auch der ergänzend erhobene Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, wonach schon der Leitende Staatsanwalt von C., G., das Bezirksgericht C. belogen und fälschlicherweise behauptet habe, dass fünfzig Waffen beschlagnahmt worden seien, obschon dies nur sieben oder acht Waffen gewesen seien. Anzumerken ist dazu nur, dass gemäss dem polizeilichen Verzeichnis vom 29. November 2017 beim Beschwerde-