deführer bis im Frühjahr 2021 drei Strafregistereinträge vorgelegen hätten, diese nun gelöscht seien und der Beschwerdeführer Auto fahre. Die Angaben über die zwischenzeitlich gelöschten Strafregistereinträge sind gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen vom 18. November 2019 und 10. Februar 2021 somit korrekt, weshalb diesbezüglich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung