Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach alle seine Strafregistereinträge einen Zusammenhang mit seinem Nachbarn hätten, ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten gegenüber seiner psychisch kranken Ehefrau, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG), Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig verurteilt wurde. Das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 besagt sodann lediglich, dass zum Beschwer-