Der Beschwerdeführer bringt gegen diese waffenrechtliche Beurteilung primär vor, dass das psychiatrische Gutachten, auf welches sich der vorinstanzliche Entscheid abstütze, viele Fehler enthalte. So spreche das betreffende Gutachten etwa von drei "Automobilistischen Einträgen", obwohl er nie einen solchen gehabt habe. Alle seine Einträge (im Strafregister) hätten vielmehr einen Zusammenhang mit alt Gemeindeschreiber F., R., der leider sein Nachbar und ein notorischer Lügner sei. 2.3.2