WG auszugehen und dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit endgültig abzusprechen sei. Die beschlagnahmten und unter das Waffenrecht fallenden Gegenstände könnten dem Beschwerdeführer somit auch nicht wieder ausgehändigt werden, weshalb deren Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung anzuordnen sei.