Nach ihrer waffenrechtlichen Beurteilung bestehe noch immer ein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten könne. Die Vermutung von Hinderungsgründen für den Waffenbesitz sei durch das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 auch nicht widerlegt worden, weshalb weiterhin vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen und dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit endgültig abzusprechen sei.