Die Fachstelle SIWAS verfügt beim Entscheid über die Waffen(besitz)fähigkeit und den Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid völlig frei wäre, vielmehr hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, also verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. Auflage, § 26 Rz. 11). 2.3 2.3.1