Die Beurteilung der Waffen(besitz)fähigkeit sowie der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist praxisgemäss umfassend vorzunehmen, wobei neben einem aktuellen Anlass für die konkrete Prüfung insbesondere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind.