Das Ergebnis der Untersuchung würdigen sie frei (§ 17 Abs. 2 VPRG). Die Behörden können sich zur Ermittlung des Sachverhalts jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen für erforderlich halten (§ 24 Abs. 1 VPRG). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das