Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 271 f., mit Hinweis; HANS W ÜST, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 189). Des Weiteren besteht ein Hinderungsgrund bei Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). 2.2