31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt, bei welchen ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Besitz oder Erwerb von Waffen nicht berechtigt sind. Hinderungsgründe liegen unter anderem bei Personen vor, die Anlass zur Annahme geben, dass sie mit der Waffe sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG), was namentlich auf Personen zutrifft, die psychisch erkrankt sind und aus diesem Grund durch den Waffenbesitz für sich selbst oder Dritte eine Gefahr darstellen (Urteile des Bundesgerichts 2A.358/2000 vom 30. März 2001, E. 5b, und 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, E. 3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [