Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass mit dem fortbestehenden Waffenbesitz, das heisst ohne Einziehung der Waffen, die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Ausserdem müssen für eine definitive Beschlagnahme beziehungsweise Einziehung der Waffen – trotz des weit gefassten Wortlauts von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG – mindestens die Voraussetzungen für eine provisorische Beschlagnahme erfüllt sein (Urteil 2A.546/2004 des Bundesgerichts vom 4. Februar 2005, E. 3.2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit.