Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands] vom 13. Mai 2009, BBl 2009 3639 ff., 3671). Angesichts des präventiven Charakters einer (definitiven) Waffenbeschlagnahme dürfen an den Nachweis der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil 2A.546/2004 des Bundesgerichts vom 4. Februar 2005, E. 3.2.2). Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass mit dem fortbestehenden Waffenbesitz, das heisst ohne Einziehung der Waffen, die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre.