Die zuständige Behörde zieht deshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG beschlagnahmte Waffen definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist grundsätzlich jede Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ein genügender Grund für eine Einziehung, weshalb der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Gefährdung auch keine Wertung vornimmt ([09.044] Botschaft zur Änderung des Waffengesetzes [Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands] vom 13. Mai 2009, BBl 2009 3639 ff.