Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Fachstelle SIWAS liess sich am 16. Mai 2022 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenpflichte Abweisung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats liess dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS am 24. Mai 2022 zukommen und schloss hierauf den Schriftenwechsel. Erwägungen 1.