Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." C. Am 5. April 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) hiergegen fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die Absprache der Waffenfähigkeit sowie die Herausgabe eines nach seiner Auffassung nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Dolches.