3. Der Verfügungsadressat kann innerhalb von drei Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung einen Waffenhandelsbetrieb oder eine waffentaugliche Person benennen, dem/der die eingezogenen Gegenstände ausgehändigt werden sollen. Nach Verzicht oder unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet oder vernichtet.