Mit Entscheid der Kantonspolizei Aargau (Fachstelle SIWAS) vom 27. April 2012 wurden verschiedene bei A., Q., vorgängig sichergestellte Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) wegen Selbst- und Drittgefährdung definitiv beschlagnahmt. b) Die Fachstelle SIWAS untersagte A. sodann mit Entscheid vom 15. August 2014 den Erwerb von Waffen. Ausserdem wurden die anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) definitiv beschlagnahmt und A. aufgefordert, alle allenfalls noch in seinem Besitz befindlichen Waffen der Fachstelle SIWAS zu übergeben. c)