PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 15. Februar 2023 Versand: 20. Februar 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000119 A._____, Q._____; Beschwerde vom 5. April 2022 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 7. März 2022 betreffend definitive Absprache der Waffenfähigkeit sowie Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände; Abweisung Sachverhalt A. a) Mit Entscheid der Kantonspolizei Aargau (Fachstelle SIWAS) vom 27. April 2012 wurden verschie- dene bei A., Q., vorgängig sichergestellte Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) we- gen Selbst- und Drittgefährdung definitiv beschlagnahmt. b) Die Fachstelle SIWAS untersagte A. sodann mit Entscheid vom 15. August 2014 den Erwerb von Waffen. Ausserdem wurden die anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) definitiv beschlagnahmt und A. aufgefordert, alle allenfalls noch in seinem Besitz befindlichen Waffen der Fachstelle SIWAS zu übergeben. c) Anlässlich einer am 29. November 2017 durch die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsan- waltschaft B. vorgenommenen Hausdurchsuchung (Verdacht des Verstosses gegen das Verbot zum Waffenbesitz) wurden bei A. erneut zahlreiche Waffen und weitere Gegenstände sichergestellt. d) Am 6. Februar 2018 war A. des Weiteren an einem Vorfall häuslicher Gewalt beteiligt, welcher der Kantonspolizei Aargau am 17. Februar 2018 gemeldet wurde. A. soll dabei seiner Ehefrau einen Boxschlag gegen die Schulter verpasst und sie an den Kleidern festgehalten haben. Anlässlich einer in diesem Zusammenhang vorgenommenen Vorsprache am 27. Februar 2018 stellte die Kantonspo- lizei Aargau am Wohnort von A. vier Messer und eine Machete sicher. Das Bezirksgericht C. verurteilte A. hierauf am 15. Januar 2019 wegen falschen Alarms, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Tätlichkeiten (betref- fend Ehefrau während der Ehe beziehungsweise bis zu einem Jahr nach der Scheidung). Das ver- waltungsrechtliche Verfahren hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände wurde der Fachstelle SIWAS übertragen. B. a) Nachfolgende Abklärungen der Fachstelle SIWAS ergaben, dass über die Waffenfähigkeit von A. be- reits am 8. April 2010 ein Gutachten durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) erstellt worden war. Im Gutachten kam die PDAG zum Schluss, dass A. an einer bipolaren affektiven Stö- rung erheblichen Ausmasses leidet. Die Fachstelle SIWAS informierte A. mit Schreiben vom 6. November 2019, dass für sie konkreter Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehe und somit entsprechende Hinde- rungsgründe für den Waffenbesitz vorliegen könnten. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, ihm die Waffenfähigkeit abzusprechen sowie die sichergestellten und unter die Waffengesetzgebung fallen- den Gegenstände zu beschlagnahmen. A. wurde zudem die Möglichkeit gegeben, seine Waffenfä- higkeit durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erneut abklären zu lassen. Des Weiteren wurde A. ersucht, der Fachstelle SIWAS einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. Mit Schreiben vom 25. November 2019 reichte A. einen Strafregisterauszug vom 18. November 2019 ein, welcher drei Einträge aufwies, unter anderem wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten, mehr- facher Vergehen gegen die Sprengstoffgesetzgebung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falschen Alarms sowie wegen Vergehen gegen die Waffengesetzgebung. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache (rechtliches Gehör) am 14. Januar 2020 ersuchte A. die Fachstelle SIWAS, das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zum Frühjahr 2021 zu sistieren, um dadurch erneut die Möglichkeit zu erhalten, seine Waffenfähigkeit mit einem fachmedizinischen Gut- achten abklären zu lassen. Am 21. Januar 2020 ordnete die Fachstelle SIWAS die Sistierung des verwaltungsrechtlichen Ver- fahrens an und sprach A. sogleich die Waffenfähigkeit bis zur abschliessenden Beurteilung ab. Aus- serdem wurden die sichergestellten Gegenstände vorerst bis zur abschliessenden Klärung der Waf- fenfähigkeit beschlagnahmt und A. der Umgang mit Waffen untersagt. b) Auf telefonische Nachfrage der Fachstelle SIWAS am 17. März 2021 reichte A. am 10. April 2021 die Kopie eines eintragungsfreien Strafregisterauszugs vom 10. Februar 2021 ein. Zugleich ersuchte A. die Fachstelle SIWAS um Neubeurteilung seiner Waffenfähigkeit sowie um Herausgabe der nicht un- ter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 informierte die Fachstelle SIWAS A., dass für sie nach wie vor kon- kreter Anlass zur Annahme von Hinderungsgründen zum Waffenbesitz bestehe. A. wurde zudem er- neut Gelegenheit eingeräumt, ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über seine Waffen- fähigkeit erstellen zu lassen. Mit Eingabe datiert vom 25. November 2021 (Posteingang bei der Fachstelle SIWAS am 28. Mai 2021) erklärte sich A. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens einverstanden. Gleichzeitig verlangte er, die sichergestellten, jedoch nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände seien ihm umgehend zurückzugeben. Die betreffenden Gegenstände wurden ihm am 23. Juli 2021 ausgehändigt. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 hielt die Fachstelle SIWAS die Absprache der Waffenfähigkeit vorläu- fig aufrecht. Zugleich wurde A. Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über seine Waffenfähigkeit erstellen zu lassen. Des Weiteren wurden ihm der Erwerb und die Übernahme von Waffen bis zur abschliessenden Klä- rung seiner Waffenfähigkeit untersagt und die Übergabe allfällig noch vorhandener Waffen angeord- net. c) 2 von 8 Am 17. Januar 2022 reichte die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG der Fachstelle SIWAS das zu A. erstellte psychiatrische Gutachten ein. Nachfolgend gewährte die Fachstelle SIWAS A. mit Schreiben vom 2. Februar 2022 das rechtliche Gehör, was diesen veranlasste, sich mit Eingabe vom 22. Februar 2022 vernehmen zu lassen. Die Fachstelle SIWAS erliess hierauf mit Entscheid vom 7. März 2022 folgende Anordnungen: "1. Dem Verfügungsadressaten wird die Waffenfähigkeit abgesprochen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verwertet bzw. vernichtet. 3. Der Verfügungsadressat kann innerhalb von drei Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung ei- nen Waffenhandelsbetrieb oder eine waffentaugliche Person benennen, dem/der die eingezoge- nen Gegenstände ausgehändigt werden sollen. Nach Verzicht oder unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet oder vernichtet. 4. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Sollte der Verfügungs- adressat noch im Besitz von weiteren Waffen im Sinne des Waffengesetzes sein, ist innert 10 Ta- gen nach Erhalt dieser Verfügung die Fachstelle SIWAS zu kontaktieren. 5. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." C. Am 5. April 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) hiergegen fristgerecht Beschwerde beim Re- gierungsrat und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die Absprache der Waffenfähigkeit sowie die Herausgabe eines nach seiner Auffassung nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Dolches. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Fachstelle SIWAS liess sich am 16. Mai 2022 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenpflichte Abweisung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats liess dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS am 24. Mai 2022 zukommen und schloss hierauf den Schrif- tenwechsel. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 7. März 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer vorab die Waffen(besitz)fähigkeit definitiv abgesprochen wurde und folglich auch die beschlagnahmten Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Ver- nichtung eingezogen sowie auch der Besitz, der Erwerb und die Übernahme von Waffen zur Aufbe- wahrung untersagt wurden. Nachstehend ist zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer beanstande- ten Anordnungen der Fachstelle SIWAS zu Recht erfolgten. 3 von 8 2. 2.1 Das eidgenössische Waffenrecht hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; siehe auch die [96.007] Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1053 ff., 1054). Mit der verstärkten Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes sowie des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern geschützt werden. Die zuständige Behörde zieht deshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG beschlagnahmte Waffen definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist grundsätzlich jede Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ein genügender Grund für eine Einziehung, weshalb der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Gefährdung auch keine Wertung vornimmt ([09.044] Botschaft zur Änderung des Waffengesetzes [Anpassung der Umset- zung des Schengen-Besitzstands] vom 13. Mai 2009, BBl 2009 3639 ff., 3671). Angesichts des prä- ventiven Charakters einer (definitiven) Waffenbeschlagnahme dürfen an den Nachweis der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil 2A.546/2004 des Bundesgerichts vom 4. Februar 2005, E. 3.2.2). Immerhin muss aber ein ausrei- chendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass mit dem fortbestehenden Waffenbesitz, das heisst ohne Einziehung der Waffen, die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung ge- fährdet wäre. Ausserdem müssen für eine definitive Beschlagnahme beziehungsweise Einziehung der Waffen – trotz des weit gefassten Wortlauts von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG – mindestens die Vo- raussetzungen für eine provisorische Beschlagnahme erfüllt sein (Urteil 2A.546/2004 des Bundesge- richts vom 4. Februar 2005, E. 3.2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen aus dem Be- sitz von Personen beschlagnahmt, bei welchen ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Besitz oder Erwerb von Waffen nicht berechtigt sind. Hinderungsgründe liegen unter anderem bei Personen vor, die Anlass zur Annahme geben, dass sie mit der Waffe sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG), was namentlich auf Personen zutrifft, die psychisch erkrankt sind und aus diesem Grund durch den Waffenbesitz für sich selbst oder Dritte eine Gefahr darstellen (Urteile des Bundesgerichts 2A.358/2000 vom 30. März 2001, E. 5b, und 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, E. 3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 271 f., mit Hinweis; HANS W ÜST, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 189). Des Weiteren besteht ein Hinderungsgrund bei Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). 2.2 Die waffenrechtliche Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben, die sich vorab aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ergeben. Die Behörden haben namentlich die Vorschriften über die Ermittlung des Sachverhalts (§ 17 VRPG), die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 21 VPRG) und die Beweismittel zu beachten (§ 24 VPRG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt unter Beach- tung der Parteivorbringen von Amts wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das Ergebnis der Untersuchung würdigen sie frei (§ 17 Abs. 2 VPRG). Die Be- hörden können sich zur Ermittlung des Sachverhalts jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen für erforderlich halten (§ 24 Abs. 1 VPRG). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das 4 von 8 Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (UL- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, Rz. 409). Mit Bezug auf die übrigen Fragen des Beweisrechts verweist das Verwaltungs- rechtspflegegesetz auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG). Die Beurteilung der Waffen(besitz)fähigkeit sowie der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist praxisgemäss umfas- send vorzunehmen, wobei neben einem aktuellen Anlass für die konkrete Prüfung insbesondere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich ver- anlasste Abklärungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind. Die Fachstelle SIWAS verfügt beim Entscheid über die Waffen(besitz)fähigkeit und den Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid völlig frei wäre, vielmehr hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, also verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. Auflage, § 26 Rz. 11). 2.3 2.3.1 Die Fachstelle SIWAS gelangte aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 und unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der Umgang mit und der Besitz von Waffen jegli- cher Art als kritisch angesehen werden müsse. Nach ihrer waffenrechtlichen Beurteilung bestehe noch immer ein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten könne. Die Vermutung von Hin- derungsgründen für den Waffenbesitz sei durch das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 auch nicht widerlegt worden, weshalb weiterhin vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds für den Waf- fenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen und dem Beschwerdeführer die Waffen(be- sitz)fähigkeit endgültig abzusprechen sei. Die beschlagnahmten und unter das Waffenrecht fallenden Gegenstände könnten dem Beschwerdeführer somit auch nicht wieder ausgehändigt werden, wes- halb deren Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese waffenrechtliche Beurteilung primär vor, dass das psychi- atrische Gutachten, auf welches sich der vorinstanzliche Entscheid abstütze, viele Fehler enthalte. So spreche das betreffende Gutachten etwa von drei "Automobilistischen Einträgen", obwohl er nie einen solchen gehabt habe. Alle seine Einträge (im Strafregister) hätten vielmehr einen Zusammen- hang mit alt Gemeindeschreiber F., R., der leider sein Nachbar und ein notorischer Lügner sei. 2.3.2 Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach alle seine Strafregistereinträge einen Zusammen- hang mit seinem Nachbarn hätten, ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten gegenüber seiner psy- chisch kranken Ehefrau, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG), Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig verurteilt wurde. Das psychiatrische Gutachten der Klinik für Fo- rensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 besagt sodann lediglich, dass zum Beschwer- deführer bis im Frühjahr 2021 drei Strafregistereinträge vorgelegen hätten, diese nun gelöscht seien und der Beschwerdeführer Auto fahre. Die Angaben über die zwischenzeitlich gelöschten Strafregis- tereinträge sind gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen vom 18. November 2019 und 10. Februar 2021 somit korrekt, weshalb diesbezüglich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung 5 von 8 seitens der das Gutachten erstellenden Fachstelle ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer führt dar- über hinaus auch nicht weiter aus, welche sonstigen Fehler das Gutachten noch enthalten soll. Nachdem solche auch nicht erkennbar sind, ist auf den unzureichend begründeten Vorwurf des Be- schwerdeführers nicht weiter einzugehen. Angesichts dessen, dass weder das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 noch der ange- fochtene Entscheid der Fachstelle SIWAS auf irgendwelche angebliche Äusserungen des Leitenden Staatsanwalts von C. abstellen oder Bezug nehmen, ist überdies auch der ergänzend erhobene Ein- wand des Beschwerdeführers unbeachtlich, wonach schon der Leitende Staatsanwalt von C., G., das Bezirksgericht C. belogen und fälschlicherweise behauptet habe, dass fünfzig Waffen beschlag- nahmt worden seien, obschon dies nur sieben oder acht Waffen gewesen seien. Anzumerken ist dazu nur, dass gemäss dem polizeilichen Verzeichnis vom 29. November 2017 beim Beschwerde- führer 54 Gegenstände sichergestellt wurden, von welchen noch 16 Gegenstände bei der Fachstelle SIWAS eingelagert sind, die unter den Waffenbegriff fallen und von der mit dem angefochtenen Ent- scheid angeordneten Einziehung zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung betroffen sind. Das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 bestätigt des Weiteren ausdrücklich die schon früher gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Die bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) zeichne sich durch phasisch auftretende de- pressive und manische Episoden aus. Die depressiven Episoden schränkten vor allem die Lebensfä- higkeit des Beschwerdeführers ein, wogegen sich die manischen oder submanischen und das Um- feld mehr beeinträchtigenden Episoden darin äussern würden, dass die Fähigkeit des Beschwerde- führers, seine Impulse zu steuern, Gefahren zu erkennen, seine Wirkung auf seine Umgebung wahr- zunehmen und besonnen zu handeln, stark beeinträchtigt sei. Die vom Beschwerdeführer begange- nen strafbaren Handlungen, insbesondere das gewaltbereite Verhalten, die Missachtung von Vor- schriften und Regeln sowie die Drohungen hätten einen direkten Zusammenhang mit manischen oder submanischen Episoden. Der Beschwerdeführer bedürfe dauernd einer psychiatrischen Thera- pie, welche die Einnahme von rückfallverhütenden Medikamenten beinhalte. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei die psychische Störung jedoch noch nie adäquat me- dikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Das daraus resultierende und über die Jahre hinweg deutlich zunehmende problematische Verhalten des Beschwerdeführers habe sich ins- besondere auch beim Umgang mit Waffen gezeigt. Als problematisch erscheine auch, dass der Be- schwerdeführer in der Annahme festgefahren sei, dass gegen ihn seit Jahren ein Komplott in der Nachbarschaft vorgehe. Der Beschwerdeführer sehe sich dabei in einer Verteidigungsposition, die grundsätzlich auch Tätlichkeiten gegenüber Drittpersonen rechtfertige. Anhaltspunkte für eine Ver- haltensänderung hätten sich über die Jahre bis hin zur aktuellen psychiatrischen Exploration nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich in Konfliktsituationen auch zukünftig ähnlich verhalten werde, wie dies bereits in der Vergangenheit zu beobachten gewe- sen sei – entsprechend kritisch sei daher auch der Umgang mit und der Besitz von Waffen jeglicher Art zu sehen. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der ihm abgesprochenen Waffen(besitz)fähigkeit ergänzend zwar noch vor, dass er schon mehr als 100'000 Schuss ohne den geringsten Schaden abgegeben habe und sich damit entgegen dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2022 nicht als unzu- verlässig erweise. Bei dieser Selbsteinschätzung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer schon wiederholt gegen das Verbot des Besitzes von Waffen verstossen und sich dadurch mit Bezug auf den Waffenumgang durchaus bereits als unzuverlässig erwiesen hat. Die Ge- fahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist beim Be- schwerdeführer aufgrund der langjährig unbehandelten und nicht unerheblichen psychischen Stö- rung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht offensichtlich auch weiterhin vorhanden – insbeson- dere, wenn sich wieder eine manische Episode einstellen sollte und er mit seiner Umgebung erneut in Streit gerät und dabei altbekannten Verhaltensweisen folgt. Die Sicherheit von Personen oder die 6 von 8 öffentliche Ordnung ist somit insofern gefährdet, als gemäss der psychiatrischen Begutachtung da- von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines problematischen Konfliktverhaltens auch zukünftig erneut unerlaubt Waffen tragen, Schüsse abgeben oder Gegenstände wie ein Holz- scheit zur Hand nehmen wird, um sich gegen vermeintliche Verschwörungen, Zurücksetzungen oder auch nur gegen die Vögel auf seinem Grundstück zur Wehr zu setzen. Angesichts der gesamten Umstände und der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Krankheit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS von einem fortwährenden Hinde- rungsgrund für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausging, dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit folglich absprach sowie die Voraussetzungen für die definitive Beschlagnah- me gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG als gegeben einstufte und somit die beschlagnahmten Gegen- stände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung einzog. 2.3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich des Weiteren insbesondere auch gegen die angeordnete Vernich- tung des beschlagnahmten "XY-Dolches", dessen rückwertige Schneide er durch den Waffenhändler H. auf mindestens 1-1,5 mm habe stumpf schleifen lassen und somit nicht mehr schnittfähig sei. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers gesetzeskonforme Messer dürfe deshalb nicht vernichtet werden. Die Fachstelle SIWAS überprüfte gestützt auf die Aufforderung zur Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft B. vom 20. März 2018 den fraglichen Gegenstand auf seine Eigenschaften als Dolch. Auf- grund der optischen Beurteilung ging sie dabei von einer symmetrischen Klinge aus. Zudem erach- tete sie die Symmetrie auch im Test mit dem Schattenwurf als nachgewiesen. Die eine Seite sei durch den Beschwerdeführer beziehungsweise durch den beigezogenen Waffenhändler zwar leicht abgeschliffen worden, der Dolch sei jedoch trotzdem als symmetrisch zu beurteilen, weil der Materi- alabtrag bei knapp 1 mm gelegen habe. Die Fachstelle SIWAS führt ausserdem aus, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Begriff "Schattenwurf" im Waffengesetz als solcher zwar nicht vor- komme, es sich dabei aber um eine gängige Methode handle, um die Symmetrie eines Messers be- ziehungsweise eines Dolches zu überprüfen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffenverordnung, VW) vom 2. Juli 2008 gelten Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Als symmetrisch werden Klingen bezeichnet, wenn sich die Spitze des Dolches in der Mitte befindet und beide Klingen symmetrisch verlaufen, also beidseitig den gleichen Formverlauf aufweisen. Als symmetrisch gelten Dolche auch dann, wenn sie einseitig oder beidseitig einen Wel- lenschliff in der Klinge aufweisen oder teilgeschliffen sind. Der Teilschliff kann wiederum einseitig oder beidseitig sein (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Entscheidungshilfe Messer, Richtlinie zur Beurteilung von Messer und Dolchen, Bern, 1. Ok- tober 2021, Seite 2). Der vorliegend zu beurteilende "XY-Dolch" weist die entsprechenden Merkmale gemäss Art. 7 Abs. 3 VW auf und fällt demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter das Waffengesetz. Der fragliche Dolch ist somit zusammen mit den anderen beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. 2.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS an- geordneten Massnahmen nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Nach § 46 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt 7 von 8 wird. Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft nach § 46 Abs. 2 VRPG, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme von Waf- fen, Waffenzubehör und Munition wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur mit Bezug auf die de- finitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und die Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Voll- zugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens) zuerkannt. Demgegenüber händigt der Regie- rungsrat beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wie- der aus, weil dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Die Fachstelle SIWAS hat einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Entscheid vom 7. März 2022 die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entzogen. Zur Klarstellung ist auch vorliegend formell festzustellen, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den regierungsrät- lichen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird, soweit sich diese gegen das Verbot des Besitzes, des Erwerbs und der Aufbewahrung von Waffen richtet und/o- der die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Waffen, Waffenzubehör, Munition) ver- langt wird. 4. Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem Gesagten vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätli- chen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vor- sorglich entzogen, soweit sich diese gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot zum Besitz, zum Erwerb beziehungsweise zur Aufbewahrung von Waffen richtet und/oder die Herausgabe von be- schlagnahmten Gegenständen (Waffen, Waffenzubehör, Munition) verlangt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'900.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 125.60, zusammen Fr. 2'025.60, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geleisteten und mit den auferlegten Verfah- renskosten zu verrechnenden Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 25.60 zu bezahlen. Wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrags wird auf eine Rech- nungsstellung verzichtet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 8 von 8