In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die Baubewilligung des Stadtrats Q. vom 9. Dezember 2019 betreffend "Neugestaltung X-Strasse" aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde von B. wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'033.15, zusammen Fr. 3'533.15, werden der Stadt Q. auferlegt. 4. Die Stadt Q. wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer A. die auf Fr. 5'106.80 festgelegten Kosten und dem Beschwerdeführer B. die auf Fr. 4'271.15 festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. 5.