Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 2 ist dagegen als niedrig einzustufen, zumal er seinen Klienten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und ihm somit der Verfahrensgegenstand bereits bekannt war. Zudem hat er keine Replik erstattet und auch an der Augenscheinsverhandlung nicht teilgenommen. Demgemäss ergäbe sich eine praxisgemäss festgelegte Parteientschädigung von Fr. 6'800.–. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 33 % gemäss § 12a Abs. 1 AnwT wegen hohem Streitwert sowie der ebenfalls abzuziehenden MwSt. wird die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer 2 auf Fr. 4'271.15 festgelegt. Beschluss 1.