Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 5'400.– bis Fr. 11'000.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 als mittel beurteilt, die Schwierigkeit ebenfalls als mittel. Dies ergäbe eine praxisgemäss festgelegte Parteientschädigung von Fr. 8'200.–. Da die Gemeinde entschädigungspflichtig ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt ein Abzug von 33 % (§ 12a Abs. 1 AnwT). Abzuziehen ist auch die Mehrwertsteuer, weil der Beschwerdeführer 1 selber mehrwertsteuerpflichtig ist (AGVE 2011, Seite 465 ff.).