8 von 9 Q. für die Sanierung der X-Strasse einen Kredit von Fr. 1'760'000.– gesprochen; dementsprechend ist von einem Streitwert von Fr 176'000.– auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt; Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).