2.1 Wie die Verfahrenskosten werden auch die Parteikosten gemäss § 32 Abs. 2 VRPG nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens verlegt. Da beide Beschwerdeführer obsiegen, hat ihnen die Stadt Q. je eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.2 In Verwaltungssachen bemisst sich die Parteientschädigung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 Dekret über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT] vom 10. November 1987). Im Baubewilligungsverfahren wird der Streitwert praxisgemäss auf 10 % der Bausumme veranschlagt (vgl. AGVE 1992 Seite 398). Im vorliegenden Fall hat der Einwohnerrat