Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer 1 vollumfänglich. Als obsiegend ist aber auch der Beschwerdeführer 2 zu erachten, nachdem er ebenfalls die Aufhebung der Baubewilligung beantragt hat; dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, hängt vom Ausgang der Beschwerde 1 ab und ist nicht ihm anzulasten. Dementsprechend sind die gesamten Verfahrenskosten der Stadt Q. aufzuerlegen. Die Privilegierung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG, wonach Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, kommt praxisgemäss nicht zum Zug, wenn die Behörden selbst in der Funktion als Bauherrschaft auftreten. 2.