B. (nachstehend: Beschwerdeführer 2) verlangt mit seiner Beschwerde ebenfalls die Aufhebung der Baubewilligung vom 9. Dezember 2019. Angesichts des Ausgangs des parallelen Beschwerdeverfahrens 1 erweist sich dieser Antrag als obsolet und das Beschwerdeverfahren 2 als gegenstandslos. Auf die Beschwerde 2 ist deshalb nicht einzutreten. III. Kostenverteilung 1. Gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.