Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens der ENHK und der EKD davon auszugehen ist, dass eine Ersetzung der Pflästerung der X-Strasse durch eine Asphaltierung eine schwerwiegende Beeinträchtigung des national bedeutenden Ortsbilds von Q. darstellen würde und dem vom ISOS vorgegebenen Erhaltungsziel A "Erhalten der Substanz" widerspräche. Die vom Stadtrat angeführten Gründe für das Bauvorhaben sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend gewichtig, sodass sich ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nicht rechtfertigt. Angesichts dessen ist die Beschwerde 1 gutzuheissen und die erteilte Baubewilligung aufzuheben. II. Beschwerde von B. 1.