Dem Stadtrat ist zuzugestehen, dass der Lärmschutz – da im Bundesrecht geregelt – grundsätzlich in nationalem Interesse ist. Gleichwohl rechtfertigt dies allein noch nicht eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung der X-Strasse im Sinne des ISOS. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass eine vergleichsweise kleine Zahl von Menschen an der X-Strasse wohnt und von einer Lärmreduktion profitieren würde; insofern erscheint dieses Interesse im konkreten Fall ebenfalls eher als von lokaler als von nationaler Bedeutung. Hinzu kommt, dass eine Erneuerung der schon heute bestehenden Pflästerung in jedem Fall keine Verschärfung der Lärmsituation bewirken würde; durch die