Der Stadtrat macht diesbezüglich geltend, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 bei einer Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; daher sei vorliegend eine Asphaltierung angezeigt, zumal bei einer Pflästerung nach einer Studie der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit von einer bis 8 Dezibel höheren Lärmbelastung auszugehen sei.