Von erheblichem Gewicht sind auch die vom Stadtrat vorgebrachten Lärmschutzinteressen, zumal die in der Altstadtzone A geltenden Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III erreicht sind. Der Stadtrat macht diesbezüglich geltend, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 bei einer Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;